Diakoniegesetz

Kirchliches Gesetz über die diakonische Arbeit in der

Württembergischen Landeskirche (Diakoniegesetz)

Abl. 59 S. 407)

§ 1
Grundbestimmung

( 1 ) Diakonie ist gelebter Glaube der christlichen Gemeinde in Wort und Tat. Der Glaube antwortet auf die Verkündigung des Evangeliums; er erwächst aus der Liebe Gottes, die in Jesus Christus allen Menschen zugewandt ist. Alle Glieder der Gemeinde sind darum zur Diakonie gerufen. Diakonie sucht den bedrängten Menschen in der Nähe und in der Ferne, um ihm zu helfen. Sie ist bestrebt, auch der Not zu begegnen, die ganze Gruppen von Menschen bedrückt, den Ursachen von Notständen nachzugehen und zu ihrer Behebung – gemeinsam mit den Betroffenen und auch mit anderen Institutionen – beizutragen.

( 2 ) Der diakonische Auftrag wird als Lebens- und Wesensäußerung der Kirche wahrgenommen,

  1. von den Kirchengemeinden,
  2. von den Kirchenbezirken,
  3. von den kirchlichen Verbänden in Stadt- und Landkreisen,
  4. von den diakonischen Einrichtungen, deren Träger zur Landeskirche gehören oder mit ihr ökumenisch verbunden sind,
  5. vom Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e. V.
  6. von der Landeskirche.
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